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STATUTEN

Begriff, Ziel, Aufgaben


Artikel 1
Begriff
Die Sozialdemokratische Partei SP Rheinfelden (nachstehend SP) ist die politische Organisation der in der Gemeinde Rheinfelden politisch interessierten Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten.

Artikel 2
Ziel
Sie arbeitet mit Organisationen zusammen, die gleiche Ziele verfolgen, vorab mit Gewerkschaften, Angestelltenverbänden, Mieterlnnenverband, Frauenorganisationen, Umweltverbänden sowie parteinahen Kultur- und Sportorganisationen.

Artikel 3
Aufgaben
Sie erfüllt die Aufgaben, die einer Sektion gemäss Artikel 7 der Statuten der Kantonalpartei obliegen:
  • Sie bezieht Stellung zu Fragen von kommunaler Bedeutung zu Handen der Öffentlichkeit.
  • Sie nominiert Kandidatinnen und Kandidaten und führt den Wahlkampf bei kommunalen Wahlen.
  • Sie nominiert Kandidatinnen und Kandidaten für Bezirks-, kantonale und eidgenössische Wahlen zu Handen der zuständigen Gremien der Bezirkspartei.
  • Sie bezieht parteiintern Stellung zu Fragen von kantonaler und nationaler Bedeutung zu Handen der Kantonalpartei bzw. der Sozialdemokratischen Partei Schweiz (SPS).
  • Sie informiert Parteimitglieder über die Arbeit ihrer Vertreterinnen und Vertreter in der kommunalen Politik.
  • Sie informiert die Öffentlichkeit in der Gemeinde in Fragen von kantonaler und nationaler Bedeutung über die Haltung der Kantonalpartei bzw. der SPS und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. (SGB).
  • Sie wirbt und integriert neue Mitglieder und sorgt für deren politische Schulung.

Rechtsform und Mitgliedschaft


Artikel 4
Rechtsform und Sitz
  1. Die SP Rheinfelden ist ein Verein gemäss Artikel 60ff ZGB.
  2. Sie anerkennt die Statuten und Programme der SPS sowie der SP des Kantons Aargau, des Bezirks Rheinfelden sowie des SGB.
  3. Sie hat ihren Sitz in Rheinfelden.

Artikel 5
Mitgliedschaft
  1. Mitglied der SP Rheinfelden ist jede Person ohne Unterschied von Nationalität, die sich zu den Statuten der SP Rheinfelden bekennt und den Mitgliederbeitrag und die Sonderabgabe für bestimmte Mandate und Positionen (Behördensteuer) regelmässig und vollständig bezahlt.
  2. Sympathisantin oder Sympathisant der SP Rheinfelden ist jede Person ohne Unterschied von Nationalität oder Geschlecht, die den Sympathisantenbeitrag der SP Rheinfelden bezahlt.
  3. Ein Parteimitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen politischen Partei sein.
  4. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Sektionsvorstand. Rekursinstanz ist der kantonale Parteivorstand.
  5. Der Austritt aus der SP Rheinfelden ist schriftlich bis 30. September auf Ende eines Jahres dem Sektionsvorstand einzureichen.

Organe


Artikel 6
Organe
Die Organe der Partei sind:
  1. Generalversammlung
  2. Sektionsversammlung
  3. Parteivorstand
  4. Rechnungsrevisoren

Artikel 7
Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SP Rheinfelden. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich im ersten Jahresquartal auf Beschluss und schriftliche Einladung durch den Vorstand statt. Die Traktandenliste, unter Bekanntgabe von Ort und Zeit, muss mindestens 20 Tage im voraus bekannt gegeben werden.
  2. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage im voraus dem Sektionspräsidenten/der Sektionspräsidentin zugestellt werden.
  3. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Parteivorstandes einberufen oder wenn mindestens 20% der Parteimitglieder dies verlangen.
  4. Der Generalversammlung obliegen:
  • Wahlen: Parteivorstand, Präsidentin/Präsident, Bezirksdelegierte, Rechnungsrevisoren
  • Entgegennahme des Jahresberichtes der Präsidentin/des Präsidenten Genehmigung der Jahresrechnung und Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie Genehmigung des Voranschlages
  • Statutenänderungen
  • Beschlussfassung über alle vom Parteivorstand zugewiesenen Geschäfte
  • Dechargeerteilung an den Vorstand

Artikel 8
Sektionsversammlung
Zur Sektionsversammlung wird der Vorstand mindestens 10 Tage im voraus persönlich oder über die Lokalpresse einladen.
Der Sektionsversammlung obliegen insbesondere:
  • Stellungnahme zu Abstimmungen
  • Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindewahlen
  • Vorschläge zu Handen der Sektionsversammlung der Bezirkspartei und der Parteitage
  • Erlass von Reglementen

Artikel 9
Stimmrecht / Antragstellung
Stimmberechtigt sind die eingeschriebenen Mitglieder der Sektion sowie die anwesenden Sympathisantinnen und Sympathisanten. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fallt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden nur in den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen sowie auf Beschluss der Sektionsversammlung geheim durchgeführt. Bei Wahlen haben die Kandidierenden in den Ausstand zu treten. Anträge, die nicht traktandierte Geschäfte betreffen, müssen der Sektionspräsidentin/dem Sektionspräsidenten bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 10
Sektionsvorstand
Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsidium, Aktuariat und Kasse). Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ist das ausführende Organ und vertritt die Partei nach aussen. Der Vorstand unterbreitet den Behörden im Auftrag der Sektionsversammlung Wahlvorschläge für deren Kommissionen.

Artikel 11
Rechnungsrevision
Die Generalversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Rechnungsrevisoren sowie ein Ersatzmitglied. Die bisherigen Mitglieder können wiedergewählt werden. Die Rechnungsrevisoren haben die Tätigkeit des Sektionsvorstandes in finanzieller Hinsicht zu überprüfen und der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Es steht den Revisoren frei, während des Vereinsjahres jederzeit eine Zwischenrevision durchzuführen.

Finanzen


Artikel 12
Mittelbeschaffung
Mittelbeschaffung
Die Einnahmen der SP Rheinfelden bestehen aus:
  • den Mitgliederbeiträgen
  • den Sonderabgaben von Behörden- und Kommissionsmitgliedern
  • den freiwilligen Beiträgen und Sympathisantenbeiträgen
  • den Überschüssen aus durchgeführten Veranstaltungen
Eine Haftung, die über die Höhe der jährlich festgesetzten Mitgliederbeiträge hinaus geht, besteht nicht für Mitglieder.

Artikel 13
Kasse /Jahresrechnung
Die Kassierin/der Kassier besorgt das Rechnungswesen:
  • kassiert die Mitgliederbeiträge, die Sonderabgaben sowie die Sympathisantenbeiträge
  • führt das Post- und/oder Bankkonto und verwaltet die Wertschriften und Sparhefte
  • erstellt das Budget zu Handen der Generalversammlung
  • hält die Mitgliederliste aktuell und meldet Mutationen (Sektionswechsel) der Kantonalpartei

Schlussbestimmungen


Artikel 14
Vermögensaufteilung bei Auflösung
Bei Auflösung der SP Rheinfelden ist deren gesamtes Vermögen der Kasse der SP Aargau zuzuwenden.

Artikel 15
Revision l Statutenänderungen
Die vorliegenden Statuten können ganz oder teilweise von jeder Generalversammlung abgeändert werden. Dabei entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Statutenbegehren sind mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Sektionspräsidenten/der Sektionspräsidentin einzureichen.

Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 27. März 1999 in Kraft.

Rheinfelden, den 27. März 1999
Die Präsidentin:



Claudia Rohrer
Vorstandsmitglied:



Alex Bringolf
Tip Title
079 782 82 63
Tip Title
079 502 04 53

Co-Präsidenten:
Tom Steiner und Peter Koller